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Vorlage

Explosionsschutzdokument Vorlage: Aufbau und Ausfüllhinweise

Das Explosionsschutzdokument hat keine gesetzlich vorgegebene Form. Die DGUV Information 213-106 empfiehlt eine Gliederung in sieben Abschnitten. Hier steht sie Feld für Feld mit dem, was jeweils hineingehört. Die Seite ist eine Erläuterung, kein Download.

Wann ein Explosionsschutzdokument nötig ist

Ein Explosionsschutzdokument muss erstellt werden, wenn die Ermittlung nach § 6 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung ergibt, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte durch gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten oder entstehen können. Es ist grundsätzlich für alle Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen (DGUV Information 213-106, Abschnitt 5.1). Zum Einstieg: Explosionsschutzdokument erstellen.

Die Gliederung Feld für Feld

Nummerierung und Reihenfolge nach DGUV Information 213-106, Abschnitt 5.3. Die Spalte „Quelle“ nennt den Abschnitt der Schrift, aus dem die Ausfüllhinweise stammen.

Nr.FeldAusfüllhinweisQuelle
1Betrieb, Betriebsteil, ArbeitsbereichOrtsangabe, Gebäude, Funktionseinheit (z. B. Lager oder Produktion), Anlage, Arbeitsbereich — der betrachtete Bereich muss eindeutig identifizierbar sein.5.4.1
2Verantwortliche Person, Erstellungsdatum, Anhänge, mitgeltende DokumenteWer ist im betrachteten Bereich verantwortlich (Arbeitsvertrag, Organigramm, Delegation)? Diese Person ist für die Inhalte verantwortlich und bei der Erstellung einzubeziehen. Als Anhänge oder mitgeltende Dokumente nennt die Schrift z. B. Lageplan, Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungsnachweise.5.4.2
3Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen GegebenheitenÜberblick über Lage und Umfeld: Gebäudeplan, Lageplan, Aufstellungspläne der Betriebs- und Anlagenteile, lüftungstechnische Einrichtungen.5.4.3
4VerfahrensbeschreibungVerfahrensschritte und zugehörige Tätigkeiten, eingesetzte oder entstehende Stoffe, Einsatzmenge bzw. Durchsatz, Verarbeitungszustand, Druck- und Temperaturbereich, verfahrensbedingte Freisetzungsquellen, Probenahme-/Revisionsöffnungen, Absaugungen und andere Lüftungsanlagen. Ein Verfahrensfließbild ist eine wichtige Grundlage.5.4.4
5StoffdatenBezeichnung der Stoffe und ihre sicherheitstechnischen Kenngrößen unter Berücksichtigung von Druck, Temperatur und Oxidationsmittel. Bei Flüssigkeiten und Gasen z. B. Flammpunkt, untere und obere Explosionsgrenze, Zündtemperatur, Explosionsgruppe; bei Stäuben z. B. Korngrößenverteilung, untere Explosionsgrenze, Mindestzündenergie, maximaler Explosionsdruck, KSt-Wert, Mindestzündtemperatur von Staubwolke und Staubschicht.5.4.5
6Beurteilung des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische (6.1 bis 6.3)6.1 Können explosionsfähige Gemische entstehen? 6.2 Können sie gefährlich sein (Quellen, freigesetzte Menge bzw. Volumen)? 6.3 In welchen Bereichen können sie auftreten — örtliche Festlegung und Ausdehnung beschreiben. Dabei werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Gemische grundsätzlich nicht berücksichtigt; bei Absaug- und Lüftungsanlagen ist das in der Regel zu unterstellen.5.4.6.1
7.1Explosionsschutzkonzept: Vermeidung der Bildung gefährlicher GemischeTechnische und organisatorische Maßnahmen in der Rangfolge nach § 11 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung. Absaugungen und andere Lüftungsanlagen sind nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV auf Eignung und Funktion zu prüfen; diese Prüfungen gehören zu den Inhalten des Dokuments.5.4.6.2, 5.1
7.2Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in ZonenEinstufung der Bereiche in Zonen und Ausdehnung der Zonen — schriftlich oder als Zonenplan. Innen und Umgebung von Anlagen und Apparaturen getrennt betrachten. Zonenübersicht: siehe Ex-Zonen-Tabelle.5.4.6.2.2
7.3Vermeidung wirksamer ZündquellenVorhandene Zündquellen nennen, Geräte bzw. Arbeitsmittel, die zur Zündquelle werden können, Bewertung der Wirksamkeit, betroffene Verfahrensschritte, Ort, Betriebszustände (regulärer Betrieb, vorhersehbare oder seltene Störungen) und Maßnahmen zur Vermeidung.5.4.6.2.3
7.4Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches AusmaßKonstruktive Maßnahmen, die die Auswirkungen auf ein unbedenkliches Maß beschränken, und gegebenenfalls zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos. Das Formblatt 2 der DGUV Information 209-046 fragt beide Punkte getrennt mit ja/nein ab.5.3; 209-046 Formblatt 2
7.5Organisatorische MaßnahmenSchriftliche Betriebsanweisung (vorhanden oder zu erstellen bis) und Unterweisung der Beschäftigten (erfolgt am) — so gliedert das Formblatt 2 der DGUV Information 209-046 den Punkt.5.3; 209-046 Formblatt 2

Explosionsschutzdokument digital führen

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Pflege: wann das Dokument angepasst werden muss

Die Gefährdungsbeurteilung und damit das Explosionsschutzdokument sind nach § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Wie oft, legt die Unternehmensleitung betriebsbezogen fest. Anpassen müssen Sie umgehend, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern, etwa durch geänderte Arbeitsmittel, eine geänderte Anlage oder andere eingesetzte oder entstehende Stoffe (DGUV Information 213-106, Abschnitt 5.5).

Weiterführend

Quellen

DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“ (Abschnitte 5.1 bis 5.5) und DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“ (Formblatt 2). Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung der Schrift; die Hinweise ersetzen keine fachkundige Beurteilung im Einzelfall.

Häufige Fragen